Im 16. und 17. Jahrhundert gab es nur wenige Grenzkonflikte mit dem Bistum Münster. Zwischen 1680 und 1690 entbrannte jedoch ein Streit um di…
Im 16. und 17. Jahrhundert gab es nur wenige Grenzkonflikte mit dem Bistum Münster. Zwischen 1680 und 1690 entbrannte jedoch ein Streit um die Omkemaat. Auslöser war ein Weidegebiet namens Omkemaat, das zwischen zwei Armen des Zuiderstrangs der Schönbeekerdiep (auch Aa genannt) lag. Die beiden Arme hatten sich einst geteilt und später wieder vereinigten sich. Dadurch hatte sich eine Art Insel gebildet, auf der etwa hundert Ochsen weiden konnten. Die Bauern aus Schoonebeek, Hesepe und Rühle hielten den südlich der Omkemaat verlaufenden Wasserlauf für den Zuiderstrang, während die Bauern aus Scheerhorn und Bentheim den nördlich verlaufenden Wasserlauf als Zuiderstrang ansahen. Hätten die Schoonebeekers Recht gehabt, wäre das Omkemaat Teil der Taterbroek gewesen, und innerhalb dieses Feuchtgebiets (Bruch) hätten sie, zusammen mit den Münsteraner Dörfern Hesepe und Rühle, Nutzungsrechte gehabt. Hätten die Scheerhorners Recht gehabt, hätten die Bentheimer Nutzungsrechte an der Weide gehabt. Es entbrannte ein erbitterter Rechtsstreit mit zahlreichen Beteiligten. Im Mittelpunkt des Streits stand die Frage, wer den Fluss in den vorangegangenen Jahrzehnten instand gehalten hatte. Die Schoonebeekers hatten zeitweise Weideland südlich der Aa, das Scheerhorn gehörte, als eine Art Zinszahlung für geliehenes Geld genutzt, was aber nicht bedeutete, dass das Omkemaat Teil der Taterbroek geworden war.
Die Einwohner von Hesepe, Rühle und Schoonebeek hatten mehrfach versucht, das Wasser des Zuiderstrangs südlich der Omkemaat umzuleiten und so die Grafschaft Bentheim um ein Stück Land zu bringen. Doch die Natur kam der Grafschaft zu Hilfe. Die Einwohner von Schoonebeek hatten übersehen, dass Wasser nicht von niedrig nach hoch fließen kann. Daher suchte sich der Fluss immer wieder einen Weg nördlich der Omkemaat. Mehrmals gelangten Rinder vom Ringer Wösten – der Bentheimer Seite – auf die Allmende von Schoonebeek. Diese Rinder wurden dann beschlagnahmt und nach Zahlung einer Abgabe zurückgegeben. Die Einwohner von Schoonebeek argumentierten, ihr Land sei von der Drenther Seite veranlagt worden und sie müssten Steuern zahlen. Die Regierung unternahm jedoch wenig. Die Angelegenheit blieb bis Mitte des 18. Jahrhunderts ungelöst.
Zwischen 1748 und 1761 beschwerten sich die Einwohner von Schoonebeek erneut massiv über das Einsperren von Vieh und den Abtransport von Heu. Auch auf der Bentheimer Seite wurde eine Untersuchung eingeleitet und Zeugen vernommen. Die Auseinandersetzung zwischen den Generalstaaten der Niederlande und der Regierung der Grafschaft Bentheim verschärfte sich. Doch die Grenzfrage blieb jahrelang ungelöst, obwohl beide Seiten an einer gütlichen Einigung interessiert waren. Eine präzise Grenzziehung war sowohl für die Aufrechterhaltung der östlichen Verteidigungslinie als auch für die Trockenlegung der Grenzmoore notwendig. Im Januar 1765 wurde schließlich ein Abkommen unterzeichnet. Es blieb jedoch bei einer bloßen Beschreibung des Grenzverlaufs. Die Herren konnten sich nicht auf die Aufteilung des Omkemaat einigen.
Mehr als zehn Jahre später wurden die Verhandlungen wieder aufgenommen und 1784 ein neues Abkommen geschlossen. Die gemeinsame Nutzung der Wiesen im Twist blieb jedoch Teil dieses Vertrags. In Münster glaubte man, die Grenzfragen seien endgültig geklärt, und die Besiedlung der erworbenen Torfgebiete begann. Es entstanden die Siedlungen Twist, Hebelermeer, Rühlertwist und Schwartzenberg. Dies führte in den folgenden Jahren zu Streitigkeiten zwischen den Münsteraner Kolonisten und den Schoonebeekern, die zuvor verbündet gewesen waren. Es wurde immer deutlicher, dass die gemeinsame Nutzung des Twist durch die Bauern von Schoonebeek, Hesepe und Rühle nicht mehr möglich war. 1819 wurde eine Grenzkommission eingesetzt, die 1824 zur Festlegung der endgültigen Grenze zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Hannover führte. Die Schoonebeeker verloren damit endgültig die Nutzung des Omkemaats.